Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin zu Werken der Sammlung von Florian Karsch (Galerie Nierendorf), dass nach einer Verfahrensdauer von 9 Jahren feststellt, dass bis auf eine Ausnahme kein Werk als national wertvoll einzustufen ist:

Die zulässige Anfechtungsklage des Klägers zu 1. hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der angefochtene Bescheid vom 22. Juni 2011 ist hinsichtlich der Werke „Schönheit, Dich will ich preisen“ und „Belebte Straßenszene“ von George Grosz, „Ertüchtigung“ von Hannah Höch, „Zwischen Bäumen stehendes Mädchen“ von Otto Mueller sowie „Zwei nackte Tanzende“ und „Mädchen auf violettem Sessel“ von Ernst Ludwig Kirchner rechtswidrig und verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Hinsichtlich des Werkes „Brillantenschieber im Café Kaiserhof“ von George Grosz ist er rechtmäßig (nachfolgend I.).

Es steht zu hoffen, dass künftige Verfahren schneller abgewickelt werden.

Quelle: VG Berlin, Urteil vom 22. Januar 2015 – Az. VG 1 K 228.11