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Das neue Kulturgutschutzgesetz

Ein Leitfaden für die Praxis

 

Von Dr. Hannes Hartung
Rechtsanwalt in München

 

Liebe Kunstfreunde,

das neue Kulturgutschutzgesetz (KGSG) ist in Kraft getreten. Am 06.08.2016 wurden mit der Novellierung die kontroversen kulturpolitischen Diskussionen – vorerst – beendet. Das Gesetz enthält eine Reihe neuer Begriffe und Rechtsinstitute, für die es bislang nur wenige Verfahren und erst recht noch keine Gerichtsentscheidungen gibt.

Dieser Leitfaden soll Ihnen helfen, mit dem neuen Gesetz in der Praxis umzugehen. Er beschreibt die neuen Verfahren und Themen, die im Zusammenhang mit dem Gesetz wichtig sind. Bewertungen und Beschreibungen zu den neuen unbestimmten Rechtsbegriffen sind  die persönliche Auffassung des Verfassers. Praxis und Rechtsprechung werden zeigen, wie damit zukünftig umgegangen wird.

Keinen Eingang in den Leitfaden fanden Themen, die für den Kunstmarkt nicht besonders relevant sind. Dazu gehören beispielsweise die Rückgabeansprüche gegenüber Mitgliedstaaten und Vertragsstaaten.

Das neue Kulturgutschutzgesetz steht erst am Anfang. Gemeinsam mit AXA ART freue ich mich darauf, Ihre Erfahrungen und Erkenntnisse mit dem neuen Gesetz zu teilen.

Wir wünschen Ihnen eine gewinnbringende Lektüre!

 

Dr. Hannes Hartung                                                  Kai Kuklinksi

Rechtsanwalt in München                                        CEO AXA ART

 


 

 

Inhaltsverzeichnis

 

  1. Einführung und Gesetzesgeschichte. 4
  2. Aufbau des neuen Kulturgutschutzgesetzes. 4
  3. Wann gilt das neue Kulturgutschutzgesetz?. 4
  4. An wen muss ich mich wenden? Welche Verfahren gibt es?. 5
  5. Alters- und Wertgrenzen. 6

Ermittlung der Alters- und Wertgrenzen. 8

  1. Begriff des nationalen Kulturgutes nach § 6 KGSG.. 8

„Besonders bedeutsam und damit identitätsstiftend“. 9

„Wesentlicher Verlust für den deutschen Kulturbesitz“. 9

  1. Eintragungsverfahren nach § 14 KGSG ff. 10
  2. Verfahren zur Einfuhr und Ausfuhr nach § 20 KGSG ff., insbesondere §§ 22 und 24 KGSG.. 11

Herkunftsnachweise  bei Einfuhr. 12

  1. Besondere Verfahren. 13

Negativ-Attest nach § 14 VII KGSG.. 13

Laisser passer nach § 24 VIII KGSG.. 13

Ankaufsrecht nach § 23 VI KGSG.. 13

  1. Besonderheiten im neuen Kulturgutschutzgesetz. 14

Verlängerte Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten im Kunsthandel 15

Sonderregeln für abhandengekommene Kulturgüter. 15

Freies Geleit nach § 73 KGSG („rechtsverbindliche Rückgabezusage“). 15

  1. Strafbarkeitsrisiken nach § 83 ff. KGSG.. 16
  2. Fazit. 16

Anregungen und Fragen zum neuen Kulturgutschutzgesetz?. 17

Internetplattform Kulturgutschutzgesetz.info. 17

Zum Autor. 18

Anlagen. 20

 

 

 

 

1. Einführung und Gesetzesgeschichte

Der Wunsch, national wertvolle Kulturgüter im Land zu halten, ist nicht neu. Bereits 1919 wurde eine Verordnung geschaffen, die 1955 in die Vorgängerfassung des heutigen Gesetzes mündete. Damit reagierte die Bundesrepublik Deutschland auf den Kunstraub in den beiden Weltkriegen. Das Ziel der Gesetze war, „das noch vorhandene Kulturgut, soweit es für den deutschen Kulturbesitz von wesentlicher Bedeutung ist, in seinem Bestand zu erhalten.“

Im Auftrag der Bundesregierung wurde im Jahr 2011 ein Bericht zum Kulturgutschutz in Deutschland erarbeitet. Diese Bestandsaufnahme war grundlegend für die Novellierung.

Mit dem neuen KGSG entsteht nun ein einheitlicher Rechtsrahmen, um national wertvolle Kulturgüter zu schützen und europarechtliche Vorgaben umzusetzen. Vor allem geht es auch darum, den Begriff „national wertvolles Kulturgut“ zu definieren.

 

2. Aufbau des neuen Kulturgutschutzgesetzes

Im neuen KGSG wurden einige gesetzliche Regelungen zusammengeführt. Dazu gehören Neuerungen beim Abwanderungsschutz, bei der Ein- und Ausfuhr sowie der Rückgabe von Kulturgut und zum internationalen Leihverkehr. Besonders wichtig für die Praxis sind die Neuregelungen zur Ein- und Ausfuhr von Kulturgütern.

Eine wichtige Neuheit: Auch bei einer Ausfuhr von Kulturgütern innerhalb der Europäischen Union ist eine Ausfuhrgenehmigung notwendig, wenn Alters- und Wertgrenzen überschritten werden. Bislang galt dies nur für Ausfuhren in Drittstaaten außerhalb der Europäischen Union wie die USA und die Schweiz.

Bei den Alters- und Wertgrenzen im neuen KGSG orientierte man sich an den Zollvorschriften gegenüber Drittstaaten.

 

3. Wann gilt das neue Kulturgutschutzgesetz?

Die Regelungen des Kulturgutschutzgesetzes gelten bei jedem Ortswechsel von relevantem Kulturgut (siehe Tabelle unter Punkt 5 Alters- und Wertgrenzen) bei Grenzübertritt nach Deutschland hinein und aus Deutschland hinaus.

Bisher musste man nur prüfen, ob ein Kulturgut in dem Verzeichnis national wertvoller Kulturgüter steht. Heute kommt es darauf an, ob das Kulturgut die Alters- und Wertgrenzen überschritten hat. Dann gelten die Genehmigungspflichten auch für den grenzüberschreitenden Ortswechsel von Kulturgut innerhalb der EU.

 

 

Die Regeln gelten auch dann, wenn das Kulturgut nur vorübergehend seinen Ort wechselt. So muss bereits ein Antrag auf vorübergehende Verbringung gestellt werden, wenn ein Kulturgut im Sinne des Kulturgutschutzgesetzes nur für kurze Zeit ins Ausland gebracht wird.

 

Das kann auch ein mehr als einhundert Jahre altes Schmuckstück im Wert von mehr als 100.000 Euro sein, das man zum Beispiel bei den Salzburger Festspielen tragen möchte.

 

4. An wen muss ich mich wenden? Welche Verfahren gibt es?

Grundsätzlich muss man sich an die Behörde des Bundeslandes wenden (in der Regel die oberste Landesbehörde /das Kultusministerium des Landes), in welchem sich das Kulturgut befindet. In manchen Fällen muss man sich direkt an das Staatsministerium für Kultur und Medien bei der Bundesregierung (BKM) wenden, zum Beispiel bei einer dauerhaften Ausfuhr von Kulturgut.

Im Internet findet man die zuständige Behörde unter: www.kulturgutschutz-deutschland.de

Hier sind Antragsformulare und viele weitere interessante Informationen hinterlegt. Vor allem zu den Regelungen der EU-Mitgliedstaaten und Drittstaaten.

In der Anlage am Ende dieser Broschüre finden Sie die zuständigen Behörden mit  Emailadressen von Ansprechpartnern.

Die wichtigsten Verfahren für Privatpersonen nach dem Kulturgutschutzgesetz sind:

  • 10 Absatz 7 KGSG – Antrag auf Zusicherung der Nichteintragung bei Leihgaben
  • 14 Absatz 7 KGSG – Antrag auf Erteilung eines sog. „Negativattests“
  • 22 KGSG – Antrag auf Genehmigung der vorübergehenden Ausfuhr von nationalem Kulturgut
  • 24 KGSG – Antrag auf Genehmigung der Ausfuhr von Kulturgut bei Überschreiten von bestimmten Alters- und Wertgrenzen
  • 73 KGSG – Antrag auf Erteilung einer rechtsverbindlichen Rückgabezusage

Diese Verfahren werden in diesem Leitfaden vorgestellt.

 

5. Alters- und Wertgrenzen

Alters- und Wertgrenzen werden beim grenzüberschreitenden Verkehr im Rahmen der Verzollung angesetzt, um für die Genehmigung zur Ausfuhr relevante Kulturgüter von Alltagsgegenständen – kurz die Spreu vom Weizen- zu trennen.

Im Rahmen der lang andauernden politischen Diskussion wurden die Alters- und Wertgrenzen gegenüber den Ausfuhrregelungen zu Drittstaaten teilweise weiter angehoben.

Hierbei wird zwischen verschiedenen Kategorien von Kulturgütern unterschieden.

In der Praxis besonders bedeutsam sind folgende Alters- und Wertgrenzen, die jeweils kumulativ, also beide zusammen gelten müssen:

  • Archäologische Gegenstände aus Grabungen:

100 Jahre und ohne Wert (0 Euro)

  • Bilder und Gemälde:

75 Jahre und 300.000 Euro

  • Aquarelle, Gouachen, Pastelle, Bildhauerkunst:

75 Jahre und 100.000 Euro

  • Mosaike, Zeichnungen, Radierungen, Lithographien, Fotografien, Handschriften:

75 Jahre und 50.000 Euro

  • Archive:

50 Jahre und 50.000 Euro

  • Verkehrsmittel (Oldtimer):

150 Jahre und 100.000 Euro

  • Alle Antiken und Antiquitäten, die nicht unter die oben genannten Kategorien fallen: 100 Jahre und 100.000 Euro

 

Übersicht der Alters- und Wertgrenzen für die Ausfuhr von Kulturgut nach $24 des Kulturgutschutzgesetzes

Tabelle

Quelle: BKM/ www.kulturgutschutz-deutschland.de

 

In der Praxis wird es bei der Ermittlung der Alters- und Wertgrenzen im Einzelfall mit Sicherheit oft zu erheblichen Abgrenzungs- und Bewertungsproblemen kommen. Es gilt in jedem Einzelfall

  • das Kulturgut der zutreffenden Kategorie zuzuordnen,
  • das Alter zu bestimmen und
  • richtig zu bewerten.

 

Kulturgüter, welche die Alters- und Wertgrenzen nicht erreichen, bedürfen keiner Ausfuhrgenehmigung.  Bilder müssen zum Zeitpunkt der Ausfuhr 75 Jahre alt sein, um genehmigungsbedürftig zu sein. Derzeit (2017) gilt als „Schaltjahr“ zur

Genehmigungsbedürftigkeit das Jahr 1942. Mit jedem weiteren Jahr nähert sich das Gesetz also der Kunst nach 1945.

 

Ermittlung der Alters- und Wertgrenzen

Leider wird aus dem Gesetz nicht klar, welcher Wert bei der „Wertgrenze“ anzusetzen ist. Die Bewertung von Kunstwerken erfolgt nach dem Anlass. Üblicherweise hat ein Kulturgut nicht einen Wert, sondern

  • Wiederbeschaffungswert (Verkehrswert)
  • Versicherungswert
  • Galeriepreis
  • Schätzpreis eines Auktionshauses

Wie restriktiv hier bewertet wird, bleibt abzuwarten. Welcher Wert wird zum Beispiel angesetzt, wenn ein Kunstwerk in der Auktion einen höheren Zuschlag erhält als  vom Auktionshaus angenommen? Es ist davon auszugehen, dass als Wert der konkrete Kaufpreis zugrunde gelegt wird, der zuletzt für das Kulturgut bezahlt wurde. Bei einer Kunstauktion ist das der tatsächlich erzielte Hammerpreis ohne Provisionen (Auf- und Abgeld).  Einen wichtigen Anhaltspunkt bildet auch der Versicherungswert oder der Galeriepreis, der in der Regel den Wiederbeschaffungswert abbildet.  Im Übrigen empfiehlt es sich,  zu Ermittlung des aktuellen Wiederbeschaffungswertes einen Kunstsachverständigen zu konsultieren.

 

6. Begriff des nationalen Kulturgutes nach § 6 KGSG

Seit 1955 gibt es das Verzeichnis national wertvoller Kulturgüter. Dieses kann unter www.kulturgutschutz-deutschland.de eingesehen werden, nach Bundesländern gegliedert.

Das Gesetz führt nun den Begriff „nationales Kulturgut“ ein. Die Definition des Begriffs soll „belastbar“ sein. Das ist jedoch nicht der Fall. Vielmehr enthält § 7 KGSG eine Reihe von unbestimmten Rechtsbegriffen, die im Einzelfall zunächst mit Leben gefüllt und subsumiert werden müssen. So heißt es im Wortlaut (Hervorhebungen durch den Verfasser):

Kulturgut ist von der obersten Landesbehörde in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes einzutragen, wenn

  1. es besonders bedeutsam für das kulturelle Erbe Deutschlands, der Länder oder einer seiner historischen Regionen und damit identitätsstiftend für die Kultur Deutschlands ist und
  2. seine Abwanderung einen wesentlichen Verlust für den deutschen Kulturbesitz bedeuten würde und deshalb sein Verbleib im Bundesgebiet im herausragenden kulturellen öffentlichen Interesse liegt.

 

 

 

 

„Besonders bedeutsam und damit identitätsstiftend“

 

Ein Kulturgut muss also zunächst einmal besonders bedeutsam und damit identitätsstiftend für die Kultur Deutschlands sein. Wie besonders bedeutsam und was identitätsstiftend definiert wird, geht aus dem KGSG jedoch nicht hervor. So könnten diese Kriterien von den Experten äußerst subjektiv bewertet und unterschiedlich gewichtet werden.

 

Was besonders bedeutsam ist, bedarf einer profunden kunsthistorischen Bewertung durch Spezialisten. Hier kann ein Experte einer Versicherungsgesellschaft oder aber ein vereidigter Sachverständiger eine erste Auskunft geben. Die Antworten auf die entscheidenden Fragen des KGSG geben also nicht Juristen, sondern Kunsthistoriker und Kunstexperten.

 

Identitätsstiftend, so dass der Verbleib im Bundesgebiet im herausragenden kulturellen öffentlichen Interesse liegt, kann ein Kulturgut sicher nur dann sein, wenn es über längere Zeit (z.B. über 50 Jahre) im Inland war und es zumindest in Fachkreisen sehr bekannt ist. Daher werden lange in privaten Kunstsammlungen verborgene Kulturgüter wohl nicht identitätsstiftend sein können. Denn solche Kunstwerke wurden nicht der Öffentlichkeit gezeigt und haben somit auch keinen identitätsstiftenden, kunsthistorischen Diskurs ausgelöst.

 

Das Merkmal identitätsstiftend könnte also bereits eine Begrenzung auf lange ausgestellte und museale Kulturgüter bedeuten. Ob die Rechtsprechung dieser Einschätzung folgen wird, bleibt abzuwarten.

 

 

Wesentlicher Verlust für den deutschen Kulturbesitz

 

Das weitere Kriterium des wesentlichen Verlustes für den deutschen Kulturbesitz stand bereits in der Vorgängerfassung. Mehr als der wesentliche Verlust für den deutschen Kulturbesitz war seinerzeit auch nicht erforderlich, um als national wertvoll zu gelten. Das Bundesverwaltungsgericht hat zum Begriff des national wertvollen Kulturgutes nach der Vorgängerfassung ausgeführt:

 

Die den Begriff des national wertvollen Kulturgutes prägenden Merkmale lassen sich abstrakt nicht abschließend bestimmen; sie sind vielmehr mit Blick auf die im Einzelfall für eine Eintragung anstehenden Objekte im Rahmen einer Gesamtschau zu ermitteln. Dabei fallen die künstlerische Eigenart, der (kunst-)historische Rang und der kulturelle Wert der Objekte ebenso ins Gewicht wie ihre Einzigartigkeit oder Seltenheit sowie ihre Bedeutung für die kulturelle Entwicklung in Deutschland (BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1993)

 

Diese Rechtsprechung zeigt, wie schwer eine Gesamtschau jedes einzelnen Falles wird, die alle Kriterien berücksichtigt: Künstlerische Eigenart, kunsthistorischer Rang, kulturelle Werteobjekte, Einzigartigkeit oder Seltenheit sowie ihre Bedeutung für die kulturelle Entwicklung in Deutschland.

 
Neu hinzugekommen sind in der „Definition“ weitere unklare Gesetzesbestandteile wie

damit identitätsstiftend und deshalb überragendes öffentliches Interesse.

Ob das nur ein Redaktionsfehler ist oder ob hierdurch noch höhere Anforderungen an ein national wertvolles Kulturgut zu stellen sind, wird erst die Rechtsprechung zeigen.

 

7. Eintragungsverfahren nach § 14 KGSG ff.

Ein national wertvolles Kulturgut gilt nur dann als solches, wenn es in das Verzeichnis eingetragen ist.

 

National wertvolles Kulturgut zu bewerten, ist eine schwere Aufgabe. Zuständig dafür ist der Sachverständigenausschuss, in dessen Bundesland das Kulturgut nach Einleitung des Eintragungsverfahrens zu belegen ist. Die Einleitung des Verfahrens erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers. Nach der alten Gesetzesfassung war übrigens der Belegenheitsort des Kunstwerks zum Zeitpunkt des Entstehens des Gesetzes maßgeblich (1955).

 

Die Anforderungen für ein nationales (wertvolles) Kulturgut sind, wie bereits unter Ziffer 6 aufgezeigt, sehr hoch:

  • Besonders bedeutsam für das kulturelle Erbe Deutschlands
  • identitätsstiftend
  • Abwanderung ist ein wesentlicher Verlust für den deutschen Kulturbesitz
  • Verbleib liegt im herausragenden kulturellen öffentlichen Interesse

 

Diese Kriterien sind  ein offener Widerspruch zu teilweise enorm niedrigen Alters- und Wertgrenzen (vgl. hierzu Ziffer 5), vor allem bei archäologischen Kulturgütern. Es ist in vielen Fällen kaum vorstellbar, dass z.B. archäologische Gegenstände mit einem Wert von 0 Euro diese Kriterien erfüllen können. Münzen wurden daher noch kurz vor Verabschiedung des Gesetzes zum Großteil ausgenommen.

 

Alters- und Wertgrenzen sind jedoch nicht relevant für die Qualifikation als national wertvolles Kulturgut. Diese zählen nur dann, wenn das Kulturgut in ein anderes Land der Europäischen Union ausgeführt werden soll. Allerdings können in dem Fall, dass eine Einordnung als national wertvolles Kulturgut unklar sein sollte, diese Alters- und Wertgrenzen von Amts wegen dem Sachverständigenausschuss vorgestellt werden.

 

Eine Eintragung in die Liste national wertvollen Kulturguts erfolgt in der Regel nach dem Votum des Sachverständigenausschusses. Wird es abgelehnt, kann die oberste Landesbehörde dennoch das Kulturgut in die Liste eintragen und die Ausfuhr verweigern.

 

 

 

 

8. Verfahren zur Einfuhr und Ausfuhr nach § 20 KGSG ff., insbesondere §§ 22 und 24 KGSG

Der Ausgangspunkt ist die Kulturgutverkehrsfreiheit. So sagt das Gesetz:


Kulturgut kann ein- oder ausgeführt sowie in Verkehr gebracht werden, soweit nicht das Kulturgutschutzgesetz oder andere Rechtsvorschriften, insbesondere unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union, Verbote oder Beschränkungen vorsehen.

Bei einer Einfuhr wird das Kulturgut nach Deutschland eingeführt, bei einer Ausfuhr aus Deutschland ausgeführt. Diese Unterscheidung klingt trivial, sie ist es aber nicht.

Maßgeblich sind nämlich vor allem aus deutscher Sicht die Vorschriften zur Ausfuhr von Kulturgütern

Die Einfuhr wiederum entspricht den Regeln des Staates, von welchem das Kulturgut ausgeführt wird. Diese bestimmen, wie hoch die Hürden liegen.

In Deutschland sind die Vorgaben für die Ausfuhr mittlerweile ziemlich streng.

So lautet § 21 KGSG:

Die Ausfuhr von Kulturgut ist verboten, wenn

1.

für das Kulturgut das Verfahren zur Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingeleitet worden ist und die Entscheidung über die Eintragung noch nicht unanfechtbar geworden ist,

2.

für das Kulturgut keine nach den §§ 22, 23, 24, 27 Absatz 1 bis 3 erforderliche Genehmigung vorliegt oder nach den §§ 25, 26 oder § 27 Absatz 4 erteilt worden ist,

3.

das Kulturgut nach § 32 Absatz 1 unrechtmäßig eingeführt worden ist,

4.

das Kulturgut nach § 33 Absatz 1 sichergestellt ist oder

5.

das Kulturgut nach § 81 Absatz 4 angehalten wird.

Die oben genannte Ziffer 2 meint die verschiedenen Genehmigungen zur vorübergehenden und dauernden Ausfuhr von nationalem Kulturgut.

Früher hat man nur geprüft, ob das Kulturgut auf der Liste steht. War das nicht der Fall, wurde die Genehmigung erteilt. Heute muss man bei jedem Kulturgut automatisch ein Genehmigungsverfahren einleiten, wenn sowohl die Alters- als auch Wertgrenzen des Kulturguts überschritten sind. Bei archäologischen Kulturgütern ist dies beispielsweise ausnahmslos der Fall, weil diese keinen Wert haben müssen.
Die dauernde Ausfuhr ist nicht zu genehmigen, „wenn bei Abwägung der Umstände des Einzelfalls wesentliche Belange des deutschen Kulturgutbesitzes überwiegen“. Welche Belange das konkret sind, verrät das Gesetz leider nicht.

Im Regelfall werden die Belange des deutschen Kulturbesitzes immer dann überwiegen, wenn das Kulturgut im Verzeichnis national wertvollen Kulturguts bereits enthalten ist oder eingetragen werden soll.

 

Herkunftsnachweise  bei Einfuhr

Die Einfuhr von Kulturgut nach Deutschland ist verboten, wenn es im Mitgliedstaat der EU oder Vertragsstaat als nationales Kulturgut gilt und wenn es dann nicht rechtmäßig aus dem Staat in einem geordneten Verfahren ausgeführt wurde. Das muss derjenige nachweisen, der das Kulturgut nach Deutschland einführen will.

Hierfür muss man sich ein sehr genaues Bild darüber machen, welche Regeln zur Ausfuhr im betroffenen Herkunftsland galten oder gelten.  Erste Informationen hierzu sind hier erhältlich: www.kulturgutschutz-deutschland.de im Abschnitt Staateninformationen.

Herkunftsnachweise sind vor allem bei archäologischen Kulturgütern wichtig. Damit möchte man illegalen Kulturguthandel aus Raubgrabungen unterbinden.

Wer also archäologisches Kulturgut nach Deutschland einführen will, muss gemäß § 30 KGSG die Ausfuhrgenehmigung oder eine offizielle Bestätigung des Herkunftsstaates des Kulturgutes vorlegen. Darin muss bestätigt sein, dass das Kulturgut rechtmäßig aus dem Herkunftsstaat ausgeführt wurde.

Dies ist jedoch in vielen Fällen nicht möglich, weil die betroffenen Herkunftsstaaten solche Bestätigungen oder Verfahren womöglich zu der Zeit, als das Kulturgut ausgeführt wurde, noch gar nicht kannten. Wurde z.B. um 1900 ein antikes Kulturgut aus Ägypten  legal eingeführt, gab es seinerzeit hierfür keine schriftliche Bestätigung des Herkunftslandes.

Das praktische Problem liegt darin, dass man heute gesetzliche Regelungen zum Kulturgüterschutz  aus dem Ausland aus der Vergangenheit zum Zeitpunkt der Verbringung (z.B. 1900) kennen muss, die derzeit nicht einmal internationalen Spezialisten bekannt sind.

Den geforderten Herkunftsnachweis wird man daher in vielen Fällen gar nicht erbringen können. Normalerweise gilt der Grundsatz, dass Unmögliches nicht gefordert werden darf. Wie Praxis und Rechtsprechung damit umgehen werden, bleibt abzuwarten.

 

 

9. Besondere Verfahren

Negativ-Attest nach § 14 VII KGSG

Übersteigt ein Kulturgut die Alters- und Wertgrenzen, kann eine Bescheinigung beantragt werden, nach der das Kulturgut nicht als national wertvoll in das Verzeichnis eingetragen wird. Solch einen Antrag auf ein Negativ-Attest kann der Eigentümer stellen, wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat.

In der Praxis wird es hier zwei Vorgehensweisen geben:

  1. Das Negativ-Attest wird von einem Auktionshaus, Galerist oder einem anderen Verwerter für den Eigentümer beantragt, der das Kulturgut verkaufen möchte. Ein Eigentümer wird häufig aus Diskretionsgründen kein Interesse an einer Offenlegung haben. Die Antragsmöglichkeit besteht aber nur für den Eigentümer selbst. Zudem ist unklar, welches Interesse die Behörden als berechtigt akzeptieren. Ein berechtigtes Interesse ist in der Regel die Verkaufsabsicht des Eigentümers, wobei man nicht ausschließen kann, dass das Kulturgut nach dem Verkauf aus Deutschland ausgeführt werden muss.
  2. Das Negativ-Attest können nach derzeitigem Gesetzeswortlaut Behörden nur für innerhalb Deutschlands belegende Kulturgüter erteilen. Für im Ausland belegende Kulturgüter ist eine deutsche Behörde schlicht nicht zuständig. Dies erschwert aber die Akquise des deutschen Kunstmarkts für Werke im Ausland.

 

Laisser passer nach § 24 VIII KGSG

Befindet sich ein Kulturgut nachweislich nur bis zu zwei Jahren im Bundesgebiet, ist keine Ausfuhrgenehmigung notwendig. Diese Regelung wurde als Zugeständnis an den deutschen Kunstmarkt noch kurz vor Verabschiedung des Gesetzes eingefügt. Sie bringt erhebliche praktische Erleichterungen mit sich.

Diese Regelung gilt verständlicherweise jedoch nicht, wenn das Kulturgut zuvor unrechtmäßig eingeführt oder ohne Genehmigung ausgeführt wurde.

Eine Aufnahme in das Verzeichnis nationaler Kulturgüter ist sowohl bei dem „Passierschein“ Laisser passer möglich, als auch nach einem Negativattest.

 

Ankaufsrecht nach § 23 VI KGSG

Wird die Ausfuhrgenehmigung versagt, weil es sich um ein national wertvolles Kulturgut handelt, kann der Eigentümer nur beantragen, dass ein Ankauf durch die Landesbehörde binnen 12 Monaten geprüft wird. Eine Verpflichtung zum Ankauf zu einem fairen Marktpreis besteht nicht. Begründet wird dies vom Gesetzgeber damit, dass man den Kulturgutschutz nicht von der Kassenlage abhängig machen könne.

Dies ist ein großer Unterschied zu Ländern wie Großbritannien oder Frankreich. Dort muss eine Ausfuhrgenehmigung erteilt werden, wenn die Länder das gelistete respektive national wertvolle Kulturgut nicht zu einem fair market value ankaufen.
So ist die Ankaufsoption in Deutschland nur Kosmetik. Sie wird keine große praktische Bedeutung haben, weil sie keine echte Verpflichtung beinhaltet.

Nur in Härtefällen ist ein billiger Ausgleich zu leisten, nämlich wenn der Eigentümer infolge wirtschaftlicher Notlage zum Verkauf gezwungen ist. Dieser „billige Ausgleich“ ist natürlich keine Entschädigung zum Verkehrswert. Daher wird es nur in wenigen Fällen zu Ankäufen der öffentlichen Hand zu einem „begründeten inländischen Schätzwert“ kommen.

 

10. Besonderheiten im neuen Kulturgutschutzgesetz

Wer Kulturgüter in Verkehr bringt, muss sorgfältig prüfen, ob es zuvor abhandengekommen ist. Denkbar sind zum Beispiel Raubgrabungen, Raubkunst, Beutekunst oder Schmuggel.

Diese Prüfungspflicht hat ausnahmslos jede Person!

Erhöhte Sorgfaltspflichten hat der professionelle Kunsthandel. Dessen Vertreter sollten im Rahmen des gewerblichen Inverkehrbringens stets die Verlustdatenbanken konsultieren: Lost Art (www.lostart.de) oder das Art Loss Register (www.artloss.com).

Diese Pflichten gelten nur im Rahmen der wirtschaftlichen Zumutbarkeit. Einen wichtigen Faktor bildet hier der Wert des Kulturguts. Als Schwellenwert wurde hier i.d.R. 1.000 Euro angesetzt. Das gilt jedoch nicht bei archäologischen Kulturgütern, wo gar kein Wert erforderlich ist.

Die Zumutbarkeit der Sorgfaltspflichten ist nicht starr anzuwenden. In der Rechtsprechung gab es die Tendenz, je nach Marktmacht und Wert des Gegenstands die Sorgfaltspflichten unterschiedlich zu gewichten.

Die Sorgfaltspflichten steigen also mit dem Wert des Gegenstandes und der professionellen Erfahrung des Protagonisten. So haben Laien nicht die gleichen Untersuchungspflichten wie ein Galerist oder ein Auktionshaus. Da das neue Gesetz ohnehin schon zwischen allgemeinen Sorgfaltspflichten und dem gewerblichen Inverkehrbringen unterscheidet, ist davon auszugehen, dass hier vergleichbare Maßstäbe gelten. Sie richten sich nach objektivem Alter und Wert des Kulturguts und subjektiver Erfahrung des „Inverkehrbringers“.

 

 

 

Verlängerte Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten im Kunsthandel

Bislang gilt generell eine gewerbliche Frist von zehn Jahren. Diese wurden im KGSG für Kulturgüter auf 30 Jahre verlängert. Der Käufer eines Kulturgutes hat seit dem 08.08.2016 einen Anspruch auf Einsicht in die Geschäftsunterlagen, wenn er von Dritten in Anspruch genommen wurde. Dies gilt auch bei bloßem Raubkunstverdacht.


Sonderregeln für abhandengekommene Kulturgüter

Alle Rechtsgeschäfte sind verboten, wenn das Kulturgut zuvor einmal abhandengekommen ist – sei es durch Diebstahl, Raubgrabung oder unrechtmäßige Einfuhr.

Nach Schätzungen sind allein in der NS-Zeit bis zu einem Drittel der Kulturgüter einmal abhandengekommen. Schon deshalb sind sehr viele Kulturgüter vom neuen Verbot erfasst. Es trifft auch alle Kulturgüter, die zwischenzeitlich durch Ersitzung und gutgläubigen Erwerb zu Eigentum wurden.

Das ist ein offener Bruch mit den Regeln im bürgerlichen Recht. Hier gibt es Möglichkeiten der Ersitzung oder des gutgläubigen Erwerbs, die das Abhandenkommen ja gerade aufheben. Es bleibt abzuwarten, wie die Rechtspraxis mit dieser sehr weitreichenden Regelung umgeht und wie sie den aufgezeigten Konflikt mit dem bürgerlichen Recht löst. Grundsätzlich liegt das Kulturgutschutzgesetz in der Normenhierarchie unter dem BGB. Allerdings wird es als Verbotsgesetz und Sonderrecht für Kulturgüter im BGB Berücksichtigung finden.

 

Freies Geleit nach § 73 KGSG („rechtsverbindliche Rückgabezusage“)

In das Kulturgutschutzgesetz wurde das freie Geleit übernommen, auch rechtsverbindliche Rückgabezusage genannt.

Wird demnach Kulturgut aus dem Ausland für eine öffentliche Ausstellung oder eine andere öffentliche Präsentation vorübergehend ausgeliehen, so kann die oberste Landesbehörde gemeinsam mit der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde eine rechtsverbindliche Rückgabezusage erteilen. Sie gilt für die Aufenthaltsdauer des Kulturgutes im Bundesgebiet. Dazu gehört auch die vorherige Restaurierung für den Ausstellungszweck, oder das Ausleihen für Forschungszwecke an eine Kulturgut bewahrende oder wissenschaftliche Einrichtung im Bundesgebiet.

Das freie Geleit bewirkte bislang, dass Beschlagnahmungen verliehener Kulturgüter wegen Eigentumsrechten Dritter unzulässig waren. Jetzt ist während dieser Zeit auch keine Unterschutzstellung respektive Verfahren zur Eintragung in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes möglich.

 

11. Strafbarkeitsrisiken nach § 83 ff. KGSG

Mit dem neuen Kulturgutschutzgesetz sind die Strafbarkeitsrisiken erheblich gestiegen. Waren Verstöße gegen das alte Kulturgutschutzgesetz lediglich Ordnungswidrigkeiten, drohen nun bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe im Falle

  • des Inverkehrbringens (meist Verkaufs) abhandengekommener Kulturgüter
  • der Ausfuhr von Kulturgütern mit Ausfuhrverbot oder ohne erforderliche Ausfuhrgenehmigung nach dem Kulturgutschutzgesetz
  • der Ausfuhr unrechtmäßig eingeführter Kulturgüter.

Für den Kunsthandel wird die Strafbarkeit bis auf zehn Jahre verschärft, denn Kunsthandel ist Gewerbe. Diese Sanktionsnormen bergen ein hohes Missbrauchspotential. Eine Anwendung dieser Normen mit Augenmaß wäre wünschenswert. Tatsächlich wird zukünftig der Handel mit abhanden gekommenen Kulturgütern mit Diebstahl und Hehlerei gleichgestellt. Jedoch muss in jedem Fall der Vorsatz nachgewiesen werden, d. h. das Wissen (positive Kenntnis) des Täters, dass das Kulturgut etwa abhandengekommen ist oder illegal eingeführt wurde oder ohne Genehmigung unrechtmäßig ausgeführt wird.

In Zweifelsfragen und zur Prävention empfiehlt es sich hier, einen anwaltlichen Spezialisten zu konsultieren.

 

12. Fazit

Zentrales Ziel des neuen Gesetzes war es, den Kulturgutschutz in Deutschland erheblich zu verbessern. Unter der Prämisse, dass dies vor allem für national wertvolles Kulturgut gelten solle, wurden eine Reihe von neuen Verfahren und Rechtsbegriffen aufgezeigt.

 

Schon heute lässt sich sagen, dass mit dem neuen Kulturgüterschutzgesetz ein echtes Sonderrecht für Kulturgüter in Deutschland geschaffen wurde.

 

Zum Redaktionsschluss (1. März 2017) sind allerdings wesentliche Voraussetzungen zur Umsetzung des Gesetzes noch immer nicht geschaffen. Die meisten Länder verfügen derzeit noch nicht über das notwendige Sachverständigengremium.  Auch soll noch eine Handreichung für die Behörden zur Umsetzung des Gesetzes erscheinen.

 

Das Gesetz steht also erst noch am Anfang.  Fest steht schon heute, dass mit den aufgezeigten Regelungen der Bürokratieaufwand und die Kosten erheblich steigen werden, was aber nicht zwangsläufig den Kulturgüterschutz in Deutschland als solchen verbessern wird. Es finden sich zudem leider keine Regelungen zum Schutz der Kulturgüter an sich, wie die dringend notwendige fachgerechte Erhaltung national wertvoller Kulturgüter, der Sicherstellung der wissenschaftlichen Aufarbeitung und der sachgerechten Verwahrung und Lagerung oder auch der öffentliche Zugang zu ihnen.

 
Das Vertrauen vieler Sammler ist erschüttert, die Zusammenarbeit mit den Museen hat bereits vielerorts gelitten und es wurden zahlreiche Werke vor Inkrafttreten des Gesetzes ins Ausland gebracht. Ob diese Werke zurückkehren und das Gesetz hierzulande den kunsthistorisch und (latent) national wertvollen  Kulturgütern und seinen Freunden wie Bewahrern in Deutschland wirklich in der Reichweite nutzt, wie vom Gesetzgeber gewünscht, wird die Zukunft  zeigen.

 

Anregungen und Fragen zum neuen Kulturgutschutzgesetz?

Dieser Leitfaden wurde nach bestem Wissen und Gewissen erstellt.

Er ersetzt nicht die qualifizierte anwaltliche Beratung im Einzelfall. Daher wurde eine solche Beratung nicht mit diesem Leitfaden geleistet. Eine Haftung für Aussagen in diesem Leitfaden ist ausgeschlossen.

 

Bei Fragen und Anregungen zum Leitfaden und zum Kulturgutschutzgesetz steht Ihnen der Verfasser gerne zur Verfügung.

 

Internetplattform Kulturgutschutzgesetz.info

Eine Informationsportal von AXA ART und Dr. Hannes Hartung zum Kulturgutschutzgesetz findet sich unter

 

www.Kulturgutschutzgesetz.info.

 

Dort finden Sie neben diesem Leitfaden  aktuelle Gerichtsentscheidungen, Aktualisierungen, Formulare und weiteren interessanten Informationen. Schauen Sie doch mal vorbei!

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zum Autor

 

Hannes Hartung, Dr. iur., Rechtsanwalt und Gründer der europäischen Kanzleikooperation THEMIS, einer Kanzlei für Kunst, Kultur, Restitution und Private Clients in München, Berlin, Wien und Zürich. Zu seinen Mandanten zählen namhafte Kunstsammler, Künstler, Museen, Auktionshäuser, Galerien, Kunstberater und Kunstfreunde. Er ist Gründungsmitglied der Kunstsammler e.V., einer Vereinigung von engagierten Kunstsammlern in Deutschland und Mitglied im Kulturkreis der deutschen Wirtschaft.

 

Dr. Hartung vertrat und vertritt bekannte kunstrechtliche Fälle. Darunter die Sammlung von Cornelius Gurlitt (so genannter „Schwabinger Kunstfund“), eine Sammlerin im Zuschreibungsdisput um die Russische Avantgarde, die Stadt München in der Diskussion um die „Sumpflegende“ von Paul Klee im Lenbachhaus, die ehemalige Besitzerin des „teuersten Teppichs der Welt“ und Künstler der East Side Gallery. Vor kurzem konnte RA Dr. Hartung die Eintragung von 524 Grafiken von Otto Dix aus der George Economou Collection in die Liste national wertvollen Kulturgutes verhindern.

 

 

 

Seit  2006 ist RA Dr. Hartung regelmäßig  Lehrbeauftragter für internationales Kunstrecht und Kulturgüterschutz  an der  Ludwig-Maximilians-Universität München, seit dem Jahr 2010 ist er Universitätslektor im Bereich „Internationale Aspekte des Kunstrechts“ an der Karls-Franzens- Universität Graz. Seit dem Jahr 2014 hat er zudem einen Lehrauftrag für Kunst- und Kulturrecht an der juristischen Fakultät Fernuniversität in Hagen mit Prüferbestellung für Bachelor- und Seminararbeiten.

 

Im Jahr 2011 wurde RA Dr. Hartung zum Mediator beim Internationalen Museumsbund (ICOM-WIPO Mediator) berufen. Seit dem Jahr 2016 ist er zudem Trust and Estate Practicioner (TEP) und Mitglied der gleichnamigen Society in London. Zahlreiche Veröffentlichungen, Lehrtätigkeiten und Vorträge zum Kulturgüterschutz und zum Kunstrecht, u.a. das Werk Kunstraub in Krieg und Verfolgung, Berlin 2005 (ausgezeichnet mit dem Carl-Sonnenschein-Preis).  Im Sommer des Jahres 2015 ist das von Dr. Hartung verantwortete Kapitel Kunstrecht in dem juristischen Vertragshandbuch Wirtschaftsrecht bei C.H. Beck erschienen.

 


 

 

Anlagen

Ansprechpartner und Formulare

  1. Verzeichnis zuständiger Behörden und Ansprechpartner für das Kulturgutschutzgesetz

Stand: 1. März  2017

 

Rechtsberatung

 

Dr. iur. Hannes Hartung
Rechtsanwalt

Trust and Estate Practicioner (TEP)
Lehrbeauftragter für Kunstrecht (LMU München, FernUni Hagen)
Testamentsvollstrecker (AGT)
ICOM-WIPO Mediator


Widenmayerstraße 15
80538 München

Telefon +49 (0)89 9901 8300 oder

               +49 (0)89 3838 240

Hartung@Kunstrecht.net
www.Kunstanwalt.com

 

Disclaimer

Das nachstehende Verzeichnis listet die Behörden auf, welche mit der Umsetzung des Kulturgutschutzgesetzes in Bund und Ländern befasst sind. Die hier genannten Behörden sind insbesondere für Ausfuhranträge und Bescheide wie dem Negativattest zuständig. Nicht aufgeführt sind die Sachverständigengremien der jeweiligen Länder, zumal sie derzeit zum Großteil noch nicht ernannt sind.

Dieses Verzeichnis erhebt keinen Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Es ist dem offiziellen Portal www.kulturgutschutz-deutschland.de entnommen. In Zweifelsfällen sowie für Rechtsberatung, welche die Behörden nicht erteilen dürfen, empfehlen wir die Konsultation eines spezialisierten Rechtsanwalts.

 

 

 

Bund

Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien
Referat K 53
Graurheindorfer Str. 198
53117 Bonn
Tel.: 0228-99681-3114
Fax: 0228-99681-53114
Mail: 
K53@bkm.bund.de

 

Ministerialrat Frithjof Berger
Mail: 
Frithjof.Berger@bkm.bund.de
Tel.: 0228-99681-3657

Stellvertretung:

Dr. Melanie List
Mail: 
melanie.list@bkm.bund.de
Tel.: 0228-99681-3593

 

Länder

 

Baden-Württemberg

Direktion des Badischen Landesmuseums Karlsruhe
Schloss
76131 Karlsruhe

Telefon: +49 (0) 721 9266802
E-Mail:  
schoole.mostafawy@landesmuseum.de

 

Bayern

Bayerische Staatsgemäldesammlungen
Barer Straße 29
80799 München

Telefon: +49 (0) 89 23805-119
Fax: +49 (0) 89 23805-221
E-Mail:  
bambi@pinakothek.de 

 

 

 

Berlin

Senatsverwaltung für Kultur und Europa
Referat Grundsatzangelegenheiten
Brunnenstraße 188-190
10119 Berlin

Telefon: +49 (0) 30 90228-410
Fax: +49 (0) 30 90228-456
E-Mail:  
liane.rybczyk@kultur.berlin.de

 

Brandenburg

Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg
Abteilung 3/Referat 31
Dortustraße 36
14467 Potsdam

Abteilung 3 / Referat 31
Telefon: +49 (0) 331 866 4917
E-Mail:  
kathrin.kuhlmey@mwfk.brandenburg.de

 

Bremen

Der Senator für Kultur
Referat 11 Museen, Archive, Staatsarchiv Bremen, Obere Denkmalschutzbehörde, Kulturgutschutz
Altenwall 15/16
28195 Bremen

Referat Museen
Telefon: +49 (0) 421 361 2749
Fax: +49 (0) 421 496 2749
E-Mail:  
katrin.altena-ceesay@kultur.bremen.de

 

Hamburg

Freie und Hansestadt Hamburg
Kulturbehörde
– Staatsarchiv –
Grundsatzangelegenheiten des Archivwesens und des Kulturgutschutzes (ST121)
Kattunbleiche 19
22041 Hamburg

 

Kulturbehörde
Staatsarchiv – St 121
Grundsatzangelegenheiten des Archivwesens und des Kulturgutschutzes

Telefon: +49 (0) 40 42831-3108
Fax: +49 (0) 40 4279-16035
E-Mail:  
jenny.kotte@staatsarchiv.hamburg.de

 

Hessen

Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst
Referat IV 5
Rheinstraße 23-25
65185 Wiesbaden

Telefon: +49 (0) 611 32 3460
Fax: +49 (0) 611 32 3499
E-Mail:  
christian.buehrmann@hmwk.hessen.de

 

Mecklenburg-Vorpommern

Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Abteilung Kultur
Referat 420
Werderstraße 124
19055 Schwerin

Abteilung Kultur
Referat 420

Telefon: +49 (0) 385 588-7440
Fax: +49 (0) 385 588-7087
E-Mail:  
K.Titzck@bm.mv-regierung.de

 

Niedersachsen

Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur
Referat 35 (Denkmalpflege, Schutz von Kulturgut)
Leibnitzufer 9
30169 Hannover
Telefon: +49 (0) 511 120-2596
Fax: +49 (0) 511 120-99-2596
E-Mail:  
lars.augath@mwk.niedersachsen.de

 

 

 

Nordrhein-Westfalen

Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen
Abteilung 4 – Kultur –
Referat 412
Haroldstr. 4
40213 Düsseldorf

Telefon: +49 (0) 211 837-4410
Fax: +49 (0) 211 837-4494
E-Mail:  
norbert.madiwe@mfkjks.nrw.de

 

Rheinland-Pfalz

Ministerium für Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur
Abteilung Allgemeine Kulturpflege
Mittlere Bleiche 61
55116 Mainz

Telefon: +49 (0) 6131 16-5451
Fax: +49 (0) 6131 16-4151
E-Mail:  
hedda.frank@mwwk.rlp.de

 

Saarland

Ministerium für Bildung und Kultur
Referat E 6
Trierer Staße 33
66111 Saarbrücken 

Telefon: +49 (0) 681 501-7458
Fax: +49 (0) 681 501-7471
E-Mail:  
j.saemann@kultur.saarland.de

 

Sachsen

Staatliche Kunstsammlungen Dresden
Residenzschloss
Taschenberg 2
01067 Dresden

Telefon: +49 (0) 351 4914-7743
E-Mail:  
laura.kroemer@skd.museum

 

Sachsen-Anhalt

Staatskanzlei und Ministerium für Kultur des Landes Sachsen-Anhalt
Abteilung Kultur
Referat 66
Hegelstraße 42
39104 Magdeburg

Telefon: +49 (0) 391 567-7728
Fax: +49 (0) 391 567-3695
E-Mail:  
Felix.Meister@min.mk.sachsen-anhalt.de

 

Schleswig-Holstein

Ministerium für Justiz, Kultur und Europa des Landes Schleswig-Holstein
Kulturabteilung Referat II 42
Postfach 7145
24105 Kiel

Telefon: +49 (0) 431 988-5745
Fax: +49 (0) 431 988-612-5745
E-Mail:  
susanne.cornelius@jumi.landsh.de

 

 

Thüringen

Thüringer Staatskanzlei
Abteilung 4 / Referat 43
Regierungsstraße 73
99084 Erfurt

Telefon: +49 (0) 361 3794 008
Fax: +49 (0) 361 3794 005
E-Mail:  
stefan.biermann@tsk.thueringen.de

 

  1. Formular

Siehe beigefügte PDF zu § 24 I Nr. 2

Überschrift darüber: Beispielformular für einen Ausfuhrantrag

Quelle: BKM/ www.kulturgutschutz-deutschland.de